Seite 13 - Garage20

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Thema Aussichten nach 2015

1. Auszug aus Wochenkurier Dresden vom 20.03.2006 - zurück
Der Anspruch auf Entschädigung bei rechtmäßiger Enteignung erlischt 2007
Mit Inkrafttreten des Schuldrechtsanpassungsgesetzes zum 1. Januar 1995 wurde das selbstständige Garageneigentum auf fremdem Grund und Boden in den neuen Bundesländern dem Recht nach enteignet. Das heißt, dass dem Grundstückseigentümer automatisch auch das darauf Gebaute gehört. Ein Kündigungsschutz zur Nutzung durch den Vorbesitzer bzw. Pächter bestand noch bis Ende 2002.
Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Garage hat der vormalige Eigentümer nur noch bis zum 31. Dezember 2006. Im schlimmsten Falle müssten die Eigentümer den Abriss ihrer, zu DDR-Zeiten mit viel Schweiß, Herzblut und „Vitamin B“ erbauten Garage zur Hälfte selbst bezahlen (wenn der neue Besitzer sie nicht teuer weiter vermieten will!). Doch man soll den Teufel nicht gleich an die Wand malen. So zeigen Anfragen bei den zuständigen Stadt- verwaltungen, dass die Behörden den Garagenbesitzern das Leben nicht unnötig schwer machen wollen. So wurden in Coswig die Garagennutzungsverträge mit den zehn großen Garagenhöfen so geändert, dass die Garagengemeinschaft seit 2004 sämtliche Betriebskosten sowie Sach- und Arbeitsleistungen übernimmt. Im Gegenzug wurde ihr ein Kündigungsschutz bis 2024 eingeräumt. Das wurde auch dadurch möglich, weil die Stadt in ihrem Flächennutzungsplan die Garagengrundstücke für den ruhenden Verkehr festgesetzt hat.
In Meißen gibt es derzeit keine Absichten Garagen abzureißen(außer am Jüdenberg) und die Grundstücke anderweitig zu nutzen, bestätigt Bauamtsleiter Steffen Wackwitz. Allerdings gibt es auch keinen Kündigungsschutz für die etwa 800 Garagen auf städtischen Grund und Boden.
Auch in der Großen Kreisstadt Radebeul scheint den Garagennutzern kein Unheil zu drohen. Pressesprecherin Ute Leder: „Wir haben etwa 20 eigene Garagen, die zum Teil vermietet sind an verschiedenen Standorten verteilt und die gleiche Anzahl Eigentumsgaragen auf städtischem Grund und Boden. Anderweitige zukünftige Nutzungen der heutigen Garagengrundstücke sind nicht bekannt. Es gibt allerdings keine Verträge, die einen besonderen Kündigungsschutz gewähren.“
Wer unsicher ist, kann sich an den Verband Deutscher Grundstücksnutzer e.V. (VDGN) wenden, der rät: „Alle Pächter sollten frühzeitig aktiv werden und sich beim Eigentümer erkundigen, was er mit dem Grundstück vorhat. So kann jeder besser agieren." Der VDGN beschäftigt sich ausführlich mit dem Thema. Anfragen unter: Telefon 030/ 51488850. Informationen im Internet unter www.vdgn.de (kub/zei)

2. Auszug aus Sächsischer Zeitung vom 31.03.06 Seite 26
Telefonforum Garagen, Experten informieren.
- Kann ich eine Eigentumsgarage auf Pachtland vererben? Antwort: Nein.
(Ergänzung für Mitglieder der GGZ1: ja, da der Verein mit Duldung der Stadt als Pächter zwischengeschaltet ist.)
Weitere allgemeine Hinweise zur Rechtslage: Bei Kündigung des Nutzungsverhältnisses ab dem 01.01.07 ist der Nutzer verpflichtet, die Hälfte der Abrisskosten der Garage zu übernehmen soweit der Grundstückseigentümer den Abriss innerhalb eines Jahres nach Rückgabe vornimmt und der Anzeigepflicht gegenüber dem Nutzer (Nutzer ist derzeit die GGZ1 e.V.) rechtswirksam nachkam. Das Eigentum der Garage geht aber mit Beendigung des (Pacht-) Vertrages auf den Grundstückseigentümer über.

 
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