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§15 Abbruchkosten zurück

SchuldRAnpG §15 Beseitigung des Bauwerks; Abbruchkosten

  1. Der Nutzer ist bei Vertragsbeendigung zur Beseitigung eines entsprechend den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik errichteten Bauwerks nicht verpflichtet. Er hat jedoch die Hälfte der Kosten für den Abbruch des Bauwerkes zu tragen, wenn
    1. das Vertragsverhältnis von ihm oder ab 2007 - (Gesetzestext §15: nach Ablauf der in § 12 Abs. 2 bestimmten Frist, d.h. §12: wenn Kündigungsschutzfrist, seit mindestens sieben Jahren verstrichen ist, wobei Kündigungsschutzfrist nach § 23 am 31.12.1999 endet) - vom Grundstückseigentümer gekündigt wird oder er durch sein Verhalten Anlass zu einer Kündigung aus wichtigem Grund gegeben hat und
    2. der Abbruch innerhalb eines Jahres nach Besitzübergang vorgenommen wird.
  2. Der Grundstückseigentümer hat dem Nutzer den beabsichtigten Abbruch des Bauwerks rechtzeitig anzuzeigen. Der Nutzer ist berechtigt, die Beseitigung selbst vornehmen oder vornehmen zu lassen.
  3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht mehr anzuwenden, wenn das Vertragsverhältnis nach Ablauf des 31. Dezember 2022 endet.


Zeitungsauszug aus "Sondershauser Heimatecho" vom 24.2.06 S.8 zum Thema Nutzungsvertrag für Eigentumsgaragen für den Zeitpunkt ab 2007 auf Basis eine Pachtvertrages:

  • Garageneigentümer ist weiterhin für die Instandhaltungskosten zuständig
  • Garageneigentümer ist nach einer Kündigung des Pachtvertrages nur zur Hälfte für die Abbruchskosten zuständig
  • Nach Auflösung des Pachtvertrages und weiterer Nutzung der Garagen müssen die Pflichten des Garagennutzers (Garagenbesitzers) neu ausgehandelt werden.

 
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