Auszüge aus BGB z. B. zur Kündigung:
Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann nach
§564 (2), jeder Teil das Mietverhältnis nach den Vorschriften des BGB §565 kündigen. Dabei ist die Kündigung des Garagenmieters nach
§565 (3.) spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats zulässig, wenn der Mietzins nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist.

Zur fristlosen Kündigung siehe
§553: Fortsetzung des vertragswidrigen Gebrauches ungeachtet einer Abmahnung des Vermieters;
§554 Zahlungsverzug: wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des Mietzinses in Verzug geraten ist.