In der DDR war es üblich, dass Garagen auf fremden Grund und Boden gebaut wurden.
Die Kommunen bestimmten für den Garagenbau ein genau definiertes Gebiet.
In der Mehrzahl wurde zwischen dem Eigentümer des Grundstückes und dem Garagenei-
gentümer ein Nutzungsvertrag geschlossen. Gesetzliche Grundlage waren in allen diesen
Fällen die §§ 266-273, 296 sowie 312-322 des Zivilgesetzbuches der DDR. Damit waren
die Nutzungsverhältnisse und deren geringe finanzielle Belastung auf Lebzeiten der Garagen-
eigentümer rechtlich gesichert.
Mit der deutschen Wiedervereinigung wurde nun auch der Grund und Boden verkehrsfähig.
Noch aber war durch Artikel 231 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch)
das selbständige Eigentum an Baulichkeiten auf fremden Grund und Boden geschützt.