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Stadtverwaltung Dippoldiswalde
-Bürgermeister-
Öffentliche Sitzung
des Stadtrates der Stadt
Dippoldiswalde
Am
01.03.2006
Vorlage Nr.: 25 /2006
Beschluss Nr.:
Bearbeiter: Frau Schulz
Az: 23.6.1
23.6.2
Beschlussgegenstand:
Beschluss zur weiteren Handhabung von Eigentumsgaragen auf kommunalen Grund
und Boden, ab dem 01.01.2007,
deren Pachtvertrag vor dem 03.10.1990 abgeschlossen wurde
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Dippoldiswalde hat in seiner Sitzung am 01.03.2006 beschlossen,
a)
dass die betreffenden Garagenverträge auf der bisherigen Vertragsbasis weitergeführt
werden,
b)
dass die betreffenden Verträge am 01.01.2007 zum nächstmöglichen Termin gekündigt
bzw. aufgehoben werden. Den ehemaligen Pächtern wird gleichzeitig ein Mietvertrag
angeboten.
Die monatliche Miete für Garage und der dazugehörigen Grundstücksfläche beträgt 10,00 €
Finanzielle Auswirkungen des Beschlusses
Hhstelle
Mehrausgaben
Mehreinnahmen
Deckungsvorschlag:
I.
Sachstand
Auf städtischem Grund und Boden stehen derzeit 217 Garagen (Dippoldiswalde und Ortsteile).
Die Garagen befinden sich im Eigentum der jeweiligen Nutzer. Eigentümer der Grundstücksfläche
ist in jedem Fall die Stadt Dippoldiswalde.
Die Garagenstandorte sind nicht parzelliert. Eine Vermessung würde erhebliche Kosten und zum
Teil rechtliche Probleme in der Praxis verursachen.
II.
Rechtliche Situation
a)
In der DDR war es üblich, dass Garagen auf fremden Grund und Boden gebaut wurden.
Die Kommunen bestimmten für den Garagenbau ein genau definiertes Gebiet.
In der Mehrzahl wurde zwischen dem Eigentümer des Grundstückes und dem Garagenei-
gentümer ein Nutzungsvertrag geschlossen. Gesetzliche Grundlage waren in allen diesen
Fällen die §§ 266-273, 296 sowie 312-322 des Zivilgesetzbuches der DDR. Damit waren
die Nutzungsverhältnisse und deren geringe finanzielle Belastung auf Lebzeiten der Garagen-
eigentümer rechtlich gesichert.
Mit der deutschen Wiedervereinigung wurde nun auch der Grund und Boden verkehrsfähig.
Noch aber war durch Artikel 231 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch)
das selbständige Eigentum an Baulichkeiten auf fremden Grund und Boden geschützt.

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b)
ab 1995
Mit dem 01.01.1995 in Kraft getretenen Schuldrechtsanpassungsgesetz wurde die Rechtsposition der
Garageneigentümer gravierend verändert. Das selbstständige Eigentum an Baulichkeiten auf fremden
Grund und Boden in den neuen Bundesländern wurde durch den § 11 dieses Gesetzes praktisch
enteignet. ( Anlage 1 – Auszug aus dem Gesetz)
Für Eigentumsgaragen auf fremden Grund und Boden besteht kein gesetzlicher Kündigungsschutz
mehr. Er ist für die vor 1990 abgeschlossenen Verträge durch Beschluss des Bundesverfassungsge-
richtes ab dem 01.01.2000 entfallen. Ein Verkauf der Garagen ohne Zustimmung des Grundstücks-
eigentümers war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich.
III. Mögliche Regelungen ab 01.01.2007
a)
Seitens des Grundstückseigentümers besteht die Möglichkeit, die bisherige Vertragsform beizube-
halten. Allerdings ist bei dieser Form eine Erhöhung des Nutzungsentgeltes nur bis zur Ortsüblichkeit
möglich. ( nach der Nutzungsentgeltverordnung mindestens 60,00 DM ( 30,68 €) für einen Stellplatz im
Jahr).
Für einen Garagenstellplatz ( nur Grundstücksfläche ohne Gebäude) verlangt die Stadt Dippoldiswalde
derzeit 51,15 € im Jahr (ortsüblich).
In Malter und Seifersdorf hat die damalige Gemeinde 30,68 €/Jahr für eine Stellfläche erhoben.
Die aktuellen Einnahmen aus der Verpachtung der Garagengrundstücke betragen rd. 10.400,00 € im
Jahr.
b)
Bei einer Vermietung der Garagen mit Grund und Boden (z.B. 10,00 €/Monat) könnte die Stadt mit
einer jährlichen Einnahme von 25.800,00 € rechnen.
Die Grundsteuer B (Garagen) in Höhe von rd. 1.950,00 € müsste bei einer Vermietung von der Stadt
getragen werden (pro Garage werden durchschnittlich. 9,00 €/Jahr zugrunde gelegt).
Vergleicht man die bisherige Pachteinnahme von rd. 10.400 €/Jahr und die mögliche Mieteinnahme
von 25.800,00 €/Jahr , abzüglich der Grundsteuern von rd. 1.950 €/Jahr,
könnte man durch die Vermietung der Garagen mit Grundstücksfläche eine jährliche Mehreinnahme von
13.400,00 € erreichen.
Anmerkung:
Über den baulichen Zustand der Garagen gibt es derzeit keine Erkenntnisse. Sicherlich wird die Stadt,
im Falle der Vermietung, einen Teil des Geldes für die Werterhaltung der Objekte zurücklegen müssen.
Eine Bestandsaufnahme wird das Bauamt im Frühjahr/Sommer 2006 vornehmen.
Für das Jahr 2007 kommen diese Mehreinahmen noch nicht zum Tragen.
Mehrheitlich können die Verträge erst am 30.06.2007 zum 31.12.2007 gekündigt werden ( jährliche
Kündigungsfrist nach Kalenderjahr).
Im beiderseitigen Einvernehmen wäre auch die Aufhebung des Vertrages möglich.
IV.
Vorschlag der Stadtverwaltung Dippoldiswalde
Die Verwaltung schlägt den Stadträten vor, die Weiterführung von Verträgen auf Pachtbasis
abzulehnen. Da eine Erhöhung der jährlichen Entgelte auf dieser Basis kaum möglich ist, ist diese
Variante aus wirtschaftlichen Gründen (Unterhaltungsaufwand der Garagenhöfe usw.), als ungünstig
anzusehen. Deshalb wird eine Neureglung wie Alternativ im Beschlussvorschlag unter „b“ aufgeführt
vorgeschlagen
Über einen in Frage kommenden Verkauf von ganzen Garagenstandorten kann ungeachtet der heute
zu treffenden Entscheidung jederzeit ein Beschluss gefasst werden.

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Dippoldiswalde, den 20.02.2006
R. Kerndt
Bürgermeister
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Stadträte des Stadtrates der Stadt Dippoldiswalde: 22
Bürgermeister:
1
Davon anwesend:
Stimmberechtigte:
Ja-Stimmen:
Nein-Stimmen:
Stimmenthaltungen:
Bemerkungen:
Auf Grund des § 20 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl.S.55, 159) i.g.F. waren keine Mitglieder des
Stadtrates wegen Befangenheit von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
Wegen _______________________ haben die Stadträte __________ weder an der
Beratung noch an der Abstimmung mitgewirkt.